Krank zum Dschungelcamp: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin
Eine Lehrerin, die als Mutter einer Teilnehmerin des Dschungelcamps trotz Krankschreibung ihre Tochter nach Australien begleitet hat, darf bis zum Abschluss des sie betreffenden Disziplinarverfahrens keinen Dienst mehr tun. Sie erhält außerdem nur noch einen Teil ihrer Dienstbezüge.
Die Mutter der Dschungelcamp-Kandidatin Nathalie Volk reiste mit ihrer Tochter 2016 nach Australien, obwohl sie bei ihrer Schulbehörde für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Zuvor hatte sie einen Antrag auf Sonderurlaub eingereicht, um ihre Tochter nach Australien begleiten zu können. Dieser Antrag war jedoch abgelehnt worden. Daraufhin reichte sie für den Zeitraum nach den Weihnachtsferien, 07.01.2016 bis 29.01.2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.
Nachdem der Landesschulbehörde eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Lehrerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete die Behörde ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Die Landesschulbehörde hat sie vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge angeordnet.
Hiergegen hat die Lehrerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg geklagt. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag der Antragstellerin gegen die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge stattgegeben.
Die Landesschulbehörde hat gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 09.02.2018 hat die 2. Instanz, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, die Klage der Lehrerin abgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass nach derzeitigem Sachstand in dem gegen die Antragstellerin auch geführten Disziplinarklageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird. Der Senat hat die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild der Antragstellerin und den Umfang, in dem die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Dienstführung beschädigt hat, entsprechend bewertet.
Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der Antragstellerin zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen aus Sicht des OVG derzeit nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Dies macht sie nach derzeitiger Würdigung vor dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags untragbar.
Bei der Gesamtabwägung hat der Senat zu Ungunsten der Antragstellerin erschwerend unter anderem den Umstand berücksichtigt, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens trotz entgegenstehender Vorgaben der Landesschulbehörde einer bundesweit erscheinenden Zeitung ein Interview gegeben hat.
Die 2. Instanz hat die vorläufige Dienstenthebung sowie die teilweise Einbehaltung der Bezüge der Klägerin für rechtmäßig erklärt.
Im vorliegenden Fall war für die Entscheidung nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da es sich um eine Lehrerin im Beamtenverhältnis handelt.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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