Der Güterstand als Steuersparmodell
Ist ein Ehegatte vermögender als der andere, kommt es häufig zu Übertragungen/Schenkungen an den weniger vermögenden Ehegatten.
Um eine Besteuerung der Schenkung zu vermeiden, hält man sich an den gesetzlich zugestandenen Freibetrag unter Ehegatten in Höhe von derzeit 500.000 €. Nach einer solchen Übertragung ist der Freibetrag allerdings grundsätzlich für die nächsten 10 Jahre ausgeschöpft worden.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht oftmals eine bessere Möglichkeit, während der Ehezeit erworbenes Vermögen steuerneutral auf den weniger vermögenden Ehegatten zu übertragen. Durch Beendigung des Güterstandes entsteht für den weniger vermögenden Ehegatten ein Zugewinnausgleichsanspruch, der die schenkungssteuerrechtlich relevanten Freibeträge grundsätzlich unberücksichtigt lässt.
Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs könnte der Güterstand erneut gewechselt werden, so dass sich die vorgeschriebene Vorgehensweise beliebig oft wiederholen ließe. Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn dem weniger vermögenden Ehegatten auch aus erbrechtlicher Sicht eine Überversorgung zugewendet werden soll.
Wenn Sie Fragen zur Beendigung des Güterstandes oder anderen Bereichen des Familienrechts haben, steht Ihnen Herr RA Marius Mell gerne als Ansprechpartner zur Verfügung!
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