BGH: Makler müssen in Immobilienanzeigen Angaben zum Energieverbrauch machen
Der BGH hat entschieden, dass Immobilienmakler in Immobilienanzeigen Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes, zur Energieeffizienzklasse und zum Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs machen müssen (Urteile vom 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17).
Die beklagten Immobilienmakler des zugrunde liegenden Verfahrens boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zum Energieverbrauch. Hiergegen wendete sich der Deutsche Umwelthilfe e.V.
Nach Auffassung des BGH war das Vorgehen der Makler unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5 a Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig. Gemäß § 5 a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, tählen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.