Bei Krankheit nur sechs Wochen Entgeltfortzahlung ?
Nach Ablauf von sechs Wochen hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; so steht es im Entgeltfortzahlungsgesetz.
Der Anspruch entsteht allerdings neu, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte und dann erneut erkrankt ist; dies gilt aber nicht bei einer Fortsetzungserkrankung. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er zwischen dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der nächsten Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig gewesen ist.
Das Landesarbeitsgericht Köln musste im November 2016 folgenden Fall entscheiden:
Ein Monteur war bereits mehrere Monate arbeitsunfähig, als seine Arbeitsunfähigkeit am Freitag, 03.07.2015, endete. Eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellte der Hausarzt erst am Montag, 06.07.2015 aus. Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber ab 06.07.2015 weiterhin Entgeltfortzahlung unter Hinweis darauf, dass die erneute Krankschreibung auf einer neuen Erkrankung beruhe. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, es handele sich um eine Fortsetzungserkrankung, sodass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe.
Der Arbeitnehmer erhob Klage beim Arbeitsgericht.
Die 1. Instanz gab der Klage statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Das Gericht ging davon aus, dass keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen hat, sodass für die neue Erkrankung wieder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, da der Kläger zwischenzeitlich die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe.
Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten des Arbeitgebers und hob die Entscheidung der 1. Instanz auf.
Die 2. Instanz hat die Entscheidung darauf gestützt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiterhin zusteht, da er am 06.07.2015 schon länger als sechs Wochen krankgeschrieben war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung lebe nur dann wieder auf, wenn der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig werde und die Arbeitsunfähigkeit auf einer erneuten Krankheit beruhe. Dies gelte aber nicht bei einer Fortsetzungserkrankung.
Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe nur, wenn die erste Erkrankung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit führte. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Die Beweisaufnahme habe Indizien ergeben, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht habe, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und die zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend 6 Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten sei.
Das LAG Köln vertrat die Auffassung, der Arbeitnehmer trage das Risiko dafür, wenn nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Arbeitsunfähigkeit infolge einer bestimmten Krankheit erst ab dem vom Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden habe, oder schon während einer unmittelbar vorangegangenen 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit eingetreten sei. Der Arbeitnehmer müsse nachweisen, dass er zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig gewesen sei; dies hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht nachweisen können.
Die Entscheidung in 2. Instanz ging deshalb zulasten des Arbeitnehmers, seine Klage wurde abgewiesen.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
« Effektiver Schutz vor Gewalt und Nachstellung möglich! Arbeitnehmerhaftung bei „Spoofing“ »