Arbeitnehmerüberwachung durch Keylogger
Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.07.2017 entschieden, dass so genannte Keylogger nicht auf einem Arbeitsplatz-PC durch den Arbeitgeber eingesetzt werden dürfen ohne begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer.
Es handelt sich dabei um ein Computerprogramm, mit dem alle Tastatureingaben an einem Arbeitsplatz-PC für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden.
Das Gericht hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Der Arbeitnehmer war seit 2011 als „Web-Entwickler“ beschäftigt. Anfang April 2015 teilte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mit, dass sämtlicher Internet-Traffic und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werden. Es wurde auf dem PC des Klägers eine Software installiert, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Screenshots fertigte.
Nach Auswertung der mithilfe des Keyloggers erstellten Daten führte der Arbeitgeber mit dem Kläger ein Gespräch. Der Kläger gab zu, seinen Dienst PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben jedoch nur in geringem Umfang; er habe in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt. Nach dem vorliegenden Datenmaterial konnte die Beklagte jedoch davon ausgehen, dass der Kläger in erheblichem Umfang private Tätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt hat. Sie kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht. Sowohl die I. Instanz als auch die II. Instanz haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben.
Die Beklagte legte beim Bundesarbeitsgericht Revision ein, hatte jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass die durch den am PC des Klägers installierten Keylogger gewonnenen Daten über die privaten Tätigkeiten des Klägers nicht im gerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen. Das Gericht sah durch den Einsatz der Keylogger das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Informationsgewinnung des Arbeitgebers war nach § 32 Abs. 1 BDSG nicht zulässig. Die Maßnahme der Beklagten sei ohne einen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers durchgeführt worden. Auch die Tatsache, dass der Einsatz der Keylogger den Mitarbeitern zuvor per E-Mail angekündigt wurde, sei unerheblich. Die vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahme sei „ins Blaue hinein“ erfolgt und sei deshalb unverhältnismäßig.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
« OLG Hamm: Auf Wohnungsschlüssel nicht aufgepasst – Versicherungsschutz verloren Scheidungskosten steuerlich nicht absetzbar! »