BGH: Nutzung fremder Marken in HTML-Meta-Tags ist unzulässig
Die Einbindung von Markennamen und Unternehmenskennzeichen im HTML-Quelltext als so genannte Meta-Tags zur Steigerung der Trefferanzahl bei Suchmaschinen ist unzulässig. Meta-Tags sind (versteckte) HTML-Elemente auf einer Webseite, welche Metadaten über das betreffende Dokument enthalten. So die Kanzlei Withöft & Terhaag am 23.05.2006 unter Berufung auf die mündliche Verkündung einer Entscheidung vom 18.05.2006. Ein begründetes, schriftliches Urteil liegt noch nicht vor (Az.: I ZR 183/03).
BGH nicht der Meinung des OLG Düsseldorf
Laut der Anwälte der Klägers steht die Entscheidung des BHG im Widerspruch zu der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das in der Vorinstanz keine Einwände gegen derartige Verwendung von Meta-Tags hatte. Hintergrund der BGH-Entscheidung ist ein über fünf Jahre andauernder Rechtsstreit, den der Inhaber des Kennzeichens «Impuls» gegen einen Versicherungsvermittler geführt hat, der im Quellcode seiner Internetseite das Kennzeichen «Impuls» in den Meta-Tags eingebunden hatte. Der BGH habe dem Beklagten jetzt ausdrücklich untersagt, im HTML-Code von Webseiten den Markennamen «Impuls» zu verwenden.
BGH stellt Vergleich mit verbotener Werbung an
In der mündlichen Verhandlung deutete der BGH einen Verstoß gegen das Markenrecht an. Besonders interessant aus Sicht der Klägerseite war ein Vergleich mit so genannter subliminaler Werbung. Solche Werbung setzt Bilder und Botschaften nur für Bruchteile von Sekunden ein, die unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen und somit unbewußt wahrgenommen werden sollen. Subliminale Werbung ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag in Deutschland untersagt. Der Schwerpunkt der Verhandlung lag bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes des Markengesetzes und hierbei maßgeblich die fragliche sogenannte markenmäßige Nutzung des streitgegenständlichen Begriffes« Impuls». Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wurde auch diskutiert .
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